1. Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
2. Wenn durch Verschulden des Montageunternehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertrags-schluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Neben-verpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX, 1 und 3 entsprechend.
3. Der Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen den Montageunternehmer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Mitarbeiter haftet der Montageunter-nehmer jedoch nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d. h. von Produktionsausfall, Produktions-minderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Montagepreises und Schadenshöhe, begrenzt.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Montage für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am montierten Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Montage, Reparaturen und Inbetriebnahmen, nachstehend Montage genannt.
Sie sind ausschließlich maßgebend für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits und haben bis zur Bekanntmachung neuer Bedingungen auch für alle nachfolgenden Geschäfte Gültigkeit. Abweichende Geschäftsbedingungen werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle unserer Leistung nicht Bestandteil des Vertrages.
Der Vertrag kommt zustande, wenn wir nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme mit einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt haben. Mündliche Vereinbarungen und Neben-abreden haben nur Gültigkeit, sofern sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1. Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Material oder Leistungen, die im Pauschalpreis nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Arbeiten werden von uns, je nach unserer Beurteilung oder Zweckmäßigkeit, in der Anlage des Bestellers oder in unserem Werk ausgeführt.
2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunter-nehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug kann der Montageunternehmer unbeschadet eines weitergehenden Schadens, Verzugs-zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Der Zahlungsverzug hat darüber hinaus zur Folge, dass sämtliche Forderungen unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig werden.
Das Gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers und bei Zahlungseinstellung, insbesondere bei Überschuldung des Bestellers und bei Bekanntwerden von Wechsel- und Scheckprotesten.
Der Besteller kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung stellen. Zurückbehaltungsrechte und Leistungs-Verweigerungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen.
1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheits-vorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind.
Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. In Angebot und Auftragsbestätigung genannte Kundenbeistellungen, Einbauskizze, sowie mündliche Absprachen, sind verbindlich. Insbesondere folgende Hilfeleistungen sind zu beachten:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Mauerer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gilt VIII oder IX.
b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren, Werkstätte) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges des Montagepersonals. Ist dies nicht möglich, stellen wir gegen Berechnung einen Werkzeug-Container auf dem Gelände der Montage-Baustelle zur Verfügung.
f) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung
bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montagunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung. Verzögern sich die Arbeiten ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle daraus erwachsenden Kosten (Personalkosten, Mietkosten der Geräte und Maschinen), insbesondere für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Monteure zu tragen. Das gleiche gilt wenn die gelieferten Teile ohne unser Verschulden nicht mehr unmittelbar nach Beendigung der Montage in Betrieb, bzw. in Benutzung genommen werden, soweit eine Inbetriebnahme durch das Montage-Personal vereinbart wurde.
3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden
Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt
1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Montageunternehmer in Verzug geraten ist.
3. Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge Verzugs des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5 %, im Ganzen aber höchsten 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
4. Gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Montageunternehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Montage ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet IX, 3 - nicht.
5. Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne ein Verschulden des Montageunternehmers untergegangen oder verschlechtert worden, so ist dieser berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendung zu verlangen. Das gleiche gilt bei vom Montageunter-nehmer unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage. Eine Wiederholung der Montage-leistung kann der Besteller verlangen, wenn und soweit dies dem Montageunternehmer, insbesondere unter Berücksichtigung seiner sonstigen vertraglichen Verpflichtung, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der Vertragspreisen den Montageunternehmer zu entrichten.
1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Montageunternehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage, die innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und IX in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich dem Montage-unternehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Anzeige an.
Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
2. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
3. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montagunternehmers vorgenommene Änderungen oder Instand-setzungs-arbeiten wird die Haftung des Montageunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Montageunternehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt.
5. Lässt der Montageunternehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mängel-beseitigung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.
1. Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
2. Wenn durch Verschulden des Montageunternehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertrags-schluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Neben-verpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX, 1 und 3 entsprechend.
3. Der Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen den Montageunternehmer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Mitarbeiter haftet der Montageunter-nehmer jedoch nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d. h. von Produktionsausfall, Produktions-minderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Montagepreises und Schadenshöhe, begrenzt.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Montage für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am montierten Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem Besteller gilt Deutsches Recht.
2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sonder-vermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Montageunternehmers zuständig. Der Montageunternehmer kann auch das Gericht, das für seine mit der Montage betraute Zweigniederlassung zuständig ist, oder das für den Besteller zuständige Gericht anrufen.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die in rechtswirksamer Weise dem Sinn der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich am ehesten entsprechen. Gleiches gilt für etwaige Lücken.
Stand: Juni 2011
Download als PDF